ARTIKEL V
Übertragung der Verfügungsgewalt
Artikel 5
Um die Verfügungsgewalt über die Gebarung der Counterpart-Mittel auf die Österreichische Bundesregierung zu übertragen, gilt folgendes als vereinbart:
- a) sämtliche derzeit auf dem Counterpart-Sonderkonto vorhandenen und dorthin zu erlegenden Mittel werden freigegeben und abgehoben und werden auf ein von der Österreichischen Bundesregierung für vorgenannte Zwecke neu zu errichtendes Konto übertragen;
- b) die vorherige Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten zur Verwendung der unter die Bestimmungen des “Memorandum of Understanding" fallenden Counterpart-Mittel für die österreichischen Counterpart-Investitionsjahresprogramme ist nicht mehr erforderlich, wobei vorausgesetzt wird, daß diese Mittel entsprechend den vorstehenden Bestimmungen im Rahmen dieser Jahresprogramme veranschlagt und verwendet werden;
- c) die vorherige Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten zur Verwendung der am Produktivitätsförderungs-Sonderkonto vorhandenen oder dorthin zu erlegenden Mittel ist nicht mehr erforderlich, wobei Einverständnis besteht, daß diese Mittel, wie vorstehend vorgesehen, verwendet werden;
- d) die Regierung der Vereinigten Staaten verzichtet auf ihr im wesentlichen im Schreiben vom 3. August 1953 (CON-2172) festgehaltenes Recht der Prüfung und Zustimmung zu den einzelnen Counterpart-Vorhaben, einschließlich der Counterpart-Produktivitätsvorhaben, sowie zu Änderungen der Verfahren, Bedingungen und Kriterien für die Programmierung und Verwendung der Counterpart-Mittel.
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