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Artikel 5 Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1972

Artikel 5

Die Regierung der Republik Sambia gewährt den Entwicklungshelfern kostenlos

  1. (i) die Genehmigung oder Sichtvermerke für die jederzeitige Einreise nach und Ausreise aus Sambia in Übereinstimmung mit den Ein- und Ausreisebestimmungen sowie weiters die jeweils notwendigen Arbeitsgenehmigungen;
  2. (ii) eine den Verhältnissen angemessene Unterkunft;
  3. (iii) Beförderung im Rahmen des Arbeitseinsatzes;
  4. (iv) Krankenbehandlung einschließlich Krankenhausaufenthalt; sofern in den gemäß Artikel 1, Absatz 5 dieses Abkommens erwähnten Abmachungen nichts anderes bestimmt wird.

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