Artikel 5 EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1993

Artikel 5

Artikel V

In Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen, nehmen die beiden Vertragsparteien Verhandlungen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Jede der Vertragsparteien - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - kann geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikels 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien ergreifen.

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