Artikel 5 EFTA – Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich oder die Tschechische und Slowakische Föderative Republik - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - kann, nachdem die andere Partei über die oben erwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen ergreifen.

(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Ausschuß wird sofort darüber verständigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

10007279

Dokumentnummer

NOR12078934

alte Dokumentnummer

N5199225134J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)