Artikel 5. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

Artikel 5.

(1) Der Begriff “Betriebstätte" im Sinne dieses Abkommens bedeutet eine ständige Geschäftseinrichtung eines gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere:

  1. a) ein Ort der Leitung,
  2. b) eine Zweigniederlassung,
  3. c) eine Geschäftsstelle,
  4. d) eine Fabrik,
  5. e) eine Werkstätte,
  6. f) ein Bergwerk, Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Naturschätzen,
  7. g) eine Bauausführung, Montage und dergleichen, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

  1. a) die Benützung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
  2. b) das Halten eines dem Unternehmen gehörenden Bestandes von Gütern oder Waren ausschließlich zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
  3. c) das Halten eines dem Unternehmen gehörenden Bestandes von Gütern oder Waren ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
  4. d) das Halten einer Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;
  5. e) das Halten einer Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Zweck der Werbung, der wissenschaftlichen Forschung oder für ähnliche Tätigkeiten, die für das Unternehmen einen vorbereitenden oder hilfsartigen Charakter haben.

(4) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten im Namen eines Unternehmens des anderen Vertragstaates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 -, wird in dem erstgenannten Staat als Betriebstätte nur dann behandelt, wenn sie eine Vollmacht zu Vertragsabschlüssen im Namen des Unternehmens besitzt und diese Vollmacht in dem erstgenannten Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt ist.

(5) Bei einem Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb eine Betriebstätte in dem anderen Staat angenommen, weil dieses Unternehmen im anderen Staat Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, wenn diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine juristische Person beherrscht oder von einer solchen beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte der anderen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043615

alte Dokumentnummer

N3196017721L

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