Artikel 5 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 5

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebsstätte des Unternehmens entfallen.

(2) Absatz 1 ist auch auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme der Beteiligung in Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Unternehmens im ganzen, eines Teilbetriebes, eines Anteiles am Unternehmen oder von Gegenständen, die im Unternehmen benutzt werden.

(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt hätte.

(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.

(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde zu legen. Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Zuweisung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.

(7) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044178

alte Dokumentnummer

N3196217785L

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