Artikel 5
(1) Artikel V.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
- 1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,4 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
- 2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 6 und 8 der Kapitel 12 und 13 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,4 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den anderen Voranschlagsansätzen des Ermessens innerhalb der Kapitel 12 und/oder 13 sichergestellt werden kann;
- 3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 6 des Kapitels 14 für Maßnahmen der Forschungs- und Entwicklungsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Zusammenhang mit der Forschungs- und Entwicklungsoffensive im Kapitel 14 sichergestellt werden kann;
- 4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 vH jener Mehreinnahmen, die im Kapitel 30 erzielt werden, mit Ausnahme der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/30304, und die die Bedeckung der Überschreitung sicherstellen;
- 5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von insgesamt 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
- 6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 8 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
- 7. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 6 der Paragrafe 1107, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
- 8. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
- 9. beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
- 1 0.beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann;
- 11. beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 0,2 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten der EU, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15014 sichergestellt werden kann;
- 12. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Euro für Vergütungen für Gefangenenarbeiten auf Grund des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/30304 sichergestellt werden kann;
- 13. beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
- 14. beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsprogrammen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
- 15. bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;
- 16. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
- 17. bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
- 18. bei den Voranschlagsansätzen 1/60146 und 1/60376 bis zu einem Betrag von insgesamt 8 Millionen Euro für die Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes im Bereich der landwirtschaftlichen Biomasse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/61206 und 1/61246 sichergestellt werden kann;
- 19. beim Voranschlagsansatz 1/60366 für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60368 bedeckt werden kann;
- 2 0.beim Voranschlagsansatz 1/60376 für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (Bundesanteil) im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60378 bedeckt werden kann;
- 21. beim Voranschlagsansatz 1/60376 im Ausmaß jenes Betrages, der im Rahmen der Förderungen für die Entwicklung des ländlichen Raumes vorliegenden Hochwasserschutzprojekte durch die EU kofinanziert wird und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/60826, 1/60848 und 1/60866 sichergestellt werden kann;
- 22. bei den Voranschlagsansätzen 1/60723 und 1/60728 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
- 23. bei den Voranschlagsansätzen 1/61206, 1/61208, 1/61246 und 1/61248 für Maßnahmen des Klimaschutzes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 24. beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
- 25. bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 26. bei den Voranschlagsansätzen 1/63516 und 1/63518 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 27. bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 28. bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 für Maßnahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
- 29. beim Voranschlagsansatz 1/65256 für Förderungen im Zusammenhang mit Innovation und strukturpolitischen Maßnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
- 3 0.bei den Voranschlagsansätzen 1/65326, 1/65328, 1/65346, 1/65348, 1/65386 und 1/65388 für Zahlungen im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungsoffensive im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem oder mehreren dieser Voranschlagsansätze bedeckt werden kann;
- 31. beim Voranschlagsansatz 1/65358 bis zu einem Betrag von 45,08 Millionen Euro für Gesellschafterzuschüsse an Austrian Research Centers (ARC), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65356 sichergestellt werden kann;
- 32. bei den Voranschlagsansätzen 1/65376 und 1/65378 für Zahlungen zur Innovationsförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 33. beim Voranschlagsansatz 1/65628 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bundesstraßenverwaltung bis zu einem Betrag von 100 vH der Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/65134 erzielt werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2007 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
- 1. bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513, 2/514 und 2/516 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;
- 2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
- 3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 3 Millionen Euro im Finanzjahr 2007 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Schlagworte
Forschungsoffensive, Altmaterial, Forschungsprojekt, Agrarpädagogik,
Katastrophenfall, Seuchenfall, Inland
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
20005331
Dokumentnummer
NOR40087459
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