Artikel 5 BFG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Artikel 5

(1) Artikel V.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1996 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
  2. 2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773 und 783 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 ,6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
  3. 3. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage II nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
  4. 4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 sichergestellt werden kann;
  5. 5. bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels zurückgestellt werden können;
  6. 6. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;
  7. 7. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  8. 8. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  9. 9. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfsleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1993, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
  10. 10. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
  11. 11. bei den Voranschlagsansätzen 1/11003, 1/11403 und 1/11408 bis zu einem Betrag von insgesamt 111 Millionen Schilling für den Aufbau des Grenzdienstes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 11 sichergestellt werden kann;
  12. 12. beim Voranschlagsansatz 1/12018 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für den Fall von zusätzlichen Mietaufwendungen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 12 sichergestellt werden kann;
  13. 13. bei den Voranschlagsansätzen der Unterteilung 8 des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling zur Bedeckung von Kostensteigerungen bei den schulischen Aufwendungen, die sich insbesondere beim Energieaufwand ergeben, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  14. 14. bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann.
  15. 15. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
  1. die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;
  1. 16. beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
  2. 17. bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  3. 18. beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 in der jeweils geltenden Fassung zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
  4. 19. beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
  5. 20. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;
  6. 21. bei den Voranschlagsansätzen 1/50703 und 1/50708 bis zu einem Betrag von 25 vH des jeweils veranschlagten Betrages für ADV-Leistungen, wenn die Bedeckung für diese Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 jener Kapitel, für welche Leistungen erbracht werden, sichergestellt werden kann;
  7. 22. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  8. 23. beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  9. 24. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
  10. 25. beim Voranschlagsansatz 1/54108 für Ausgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes bis zu einem Betrag von 4 vH der erzielten Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen des Titels 2/541, wenn die Bedeckung in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen des Titels 2/541 sichergestellt werden kann;
  11. 26. bei den Voranschlagsansätzen 1/54285 und 1/54846 bis zu einem Betrag von insgesamt 90 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  12. 27. beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 28. bei den Voranschlagsansätzen 1/59858, 1/59908 und 7/59859 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  14. 29. beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  15. 30. bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 und 1/60216, 1/60226 und 1/60246 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitungen der Voranschlagsansätze des Titels 601 durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/60216, 1/60226 und 1/60246 und umgekehrt bedeckt werden können;
  16. 31. bei den Voranschlagsansätzen 1/60216 und 1/60226 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und der Mehrbedarf durch entsprechend gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei dem jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  17. 32. beim Voranschlagsansatz 1/60346 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling, soweit entsprechende Bundesmittel zur Ausfinanzierung der Maßnahmen des „Österreichischen Umweltprogrammes zur Förderung einer umweltgerechten, den extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL)“ gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 erforderlich sind und diese durch die Länder kofinanziert werden, sofern die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  18. 33. beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für degressive Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag, wenn der Mehrbedarf durch entsprechend gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60146 bedeckt werden kann;
  19. 34. bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
  20. 35. beim Voranschlagsansatz 1/63116 bis zu einem Betrag von 605 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63156 sichergestellt werden kann;
  21. 36. beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 288 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63116 sichergestellt werden kann;
  22. 37. bei den Voranschlagsansätzen 1/64913 und 1/64918 bis zu einem Betrag von insgesamt 17 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
  23. 38. beim Voranschlagsansatz 1/65003 bis zu einem Betrag von insgesamt 250 Millionen Schilling zur Finanzierung von Sonderanlagen für die Errichtung eines computergestützten und elektronischen Systems zur Verwaltung der Ökopunkte entlang von Bundesstraßen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/64203 sichergestellt werden kann;
  24. 39. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 130 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Einnahmen aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ 4156, KG Landstraße, an die Austro Control GesmbH sichergestellt werden kann;
  25. 40. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
  26. 41. beim Voranschlagsansatz 1/17218 bis zur Höhe des Betrages, der sich auf Grund der Überstellung der betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken durch das Bundesministeriengesetz 1986, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, durch gleichhohe Einsparungen beim Voranschlagsansatz 1/14208 ergibt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1996 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
  2. 2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;
  3. 3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1996 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
  4. 4. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
  5. 5. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1997 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994 in der jeweils geltenden Fassung, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Schlagworte

Forschungsprojekt, BGBl. Nr. 152/1957, Personalausgabe, Seuchenfall, Inland, BGBl. Nr. 173/1965

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10005031

Dokumentnummer

NOR12055024

alte Dokumentnummer

N3199655232J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)