Artikel 5
Artikel V.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
- 1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
- 2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743, 753, 773, 783 und 793 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
- 3. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
- 4. bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Ansatzbeträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603 und 604 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme im Rahmen der dem Grünen Plan beziehungsweise den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitung der Voranschlagsansätze des Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden können; bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 sichergestellt werden kann;
- 5. bei Voranschlagsansätzen des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;
- 6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
- 7. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AIVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;
- 8. bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
- 9. beim Voranschlagsansatz 1/11508 für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung bis zur Höhe von 300 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 10. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15 a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14 a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73 a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabenersparung erfolgt, ausmachen;
- 11. bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 39 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen und/oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
- 12. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellung und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
- 13. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 500 000 S je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
- 14. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann.
Den Überschreitungen gemäß Z 1 bis 14 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe rückgestellt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1989 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
- 1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X Abs. 1 für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;
- 2. bei Voranschlagsansätzen zu Lasten des Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von 2 000 Millionen Schilling. Die Überschreitung bei jedem einzelnen Voranschlagsansatz darf 60 vH des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages nicht übersteigen; ergibt diese 60 vH Grenze jedoch einen Betrag unter 1 Million Schilling, so darf der Voranschlagsansatz insgesamt bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling überschritten werden; bei den Voranschlagsansätzen 1/13046, 1/14146, 1/14156, 1/18003, 1/20505, 1/20506, 1/54718, 1/78333, 1/79333 und bei Voranschlagsansätzen des Titels 1/534 darf die Überschreitung bis zur Höhe der in den Vorjahren zugeführten Rücklagenbeträge genehmigt werden; in der zweckgebundenen Gebarung kann solchen Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche Anfall der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen zwar belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;
- 3. bei Voranschlagsansätzen für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im In- und Ausland, in Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1989 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
- 4. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß BGBl. Nr. 173/1965, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
- 5. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1990 in Höhe des gemäß § 64 Abs. 5 AlVG für die Überweisung an den Reservefonds nach dem AIVG vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;
- 6. beim Voranschlagsansatz 1/53448 zur Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, wenn die Bedeckung durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds reservierten Rücklagen sichergestellt werden kann.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden hieraus erwachsende überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5 Milliarden Schilling gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 BHG zu genehmigen.
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