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Artikel 5 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Artikel 5

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

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