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Artikel 5 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat gestattet Personen, die mit einem seiner Reiseausweise auf Grund der Erleichterungen dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind, jederzeit die Rückreise auf sein Hoheitsgebiet.

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