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Artikel 5 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Artikel 5

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen der anderen Vertragspartei betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005256

Dokumentnummer

NOR40086607

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