Abschnitt V
Artikel 5
(Zu Artikel 11 – Amtshilfe)
1. Die Arbeitsämter der beiden Vertragsstaaten haben auf Ersuchen sich gegenseitig alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Durchführung des Abkommens notwendig sind.
2. Werden personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse auf Grund des Abkommens von einem Vertragsstaat in den anderen weitergegeben, so gilt sowohl für ihre Weitergabe als auch für ihre Verwendung das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
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