Artikel 5 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1984

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf

dem diplomatischen Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen

Vertragsstaat außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet

GESCHEHEN ZU Dakar, am 24. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede in

deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025

Gesetzesnummer

10005571

Dokumentnummer

NOR12061191

alte Dokumentnummer

N4198414263L

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