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Artikel 5 Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1987

Artikel 5

Bei der Zulassung zu „Staatsprüfungen“ gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen im Rahmen der prüfungsrechtlichen Bestimmungen.

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