Artikel 5. Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 18 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/1975, iVm dem Beitritt Italiens zum Übereinkommen, BGBl. Nr. 202/1995.

Artikel 5.

In allen Fällen bestimmen sich der Zeitpunkt und die Gründe für den Beginn sowie für die Beendigung der Vormundschaft nach dem Gesetze des Heimatstaats des Minderjährigen.

Schlagworte

Kollisionsnorm, Staatsangehörigkeitsprinzip

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001747

Dokumentnummer

NOR12023476

alte Dokumentnummer

N2192025537S

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