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Artikel 5 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind (vgl. Art. 8).

Artikel 5

Für die Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ein, im folgenden Gemischte Kommission genannt, die aus Mitgliedern besteht, die von jeder Vertragspartei bestellt werden.

Die Aufgaben der Gemischten Kommission aus Absatz 1 dieses Artikels sind:

Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf temporäre Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.

Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in einem der Vertragsstaaten zusammen; sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden; eine Tagung hat zumindest alle zwei Jahre stattzufinden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20002877

Dokumentnummer

NOR40044284

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