Artikel 59.
Ermächtigung des Landeshauptmannes zu Amtshandlungen in Eisenbahn- und Luftfahrangelegenheiten.
Das Bundesministerium für Handel und Verkehr kann in den Fällen, in denen es als Eisenbahn- oder Luftfahrbehörde in erster Instanz zuständig ist, zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung des Bescheides, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen; dieser tritt für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministeriums für Handel und Verkehr.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10005189
Dokumentnummer
NOR12058128
alte Dokumentnummer
N4192513674P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)