Artikel 59 EMRK

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.1958

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 59

Die Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofs genießen bei der Ausübung ihres Amtes die in Artikel 40 der Satzung des Europarates und den auf Grund dieses Artikels abgeschlossenen Abkommen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005797

alte Dokumentnummer

N1195811824T

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