Artikel 58 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 58

Artikel 58. Den disziplinarisch bestraften Kriegsgefangenen ist auf Verlangen zu gestatten, sich bei der täglichen ärztlichen Untersuchung vorzustellen. Sie erhalten die vom Arzt für nötig erachtete Pflege und werden gegebenenfalls in die Krankenstube des Lagers oder in ein Krankenhaus überführt.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003266

alte Dokumentnummer

N1193624304L

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