ARTIKEL 58
Erleichterungen
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten Beamten und Fachleuten im Einklang mit den internen Regelungen und Vorschriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20009699
Dokumentnummer
NOR40187816
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