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Artikel 58 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 58

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Schülergruppen.

Die Bedingungen und Formen einer solchen Zusammenarbeit werden zwischen den zuständigen Partnern einvernehmlich festgelegt.

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