Artikel 57
Artikel 57. Disziplinarisch bestrafte Kriegsgefangene dürfen lesen und schreiben sowie Briefe absenden und erhalten.
Dagegen ist es zulässig, Pakete und Geldsendungen erst nach Verbüßung der Strafe auszuhändigen. Wenn solche Pakete verderbliche Lebensmittel enthalten, so werden letztere der Krankenstube oder Lagerküche abgeliefert.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003265
alte Dokumentnummer
N1193624303L
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