Artikel 57 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 57

Artikel 57. Disziplinarisch bestrafte Kriegsgefangene dürfen lesen und schreiben sowie Briefe absenden und erhalten.

Dagegen ist es zulässig, Pakete und Geldsendungen erst nach Verbüßung der Strafe auszuhändigen. Wenn solche Pakete verderbliche Lebensmittel enthalten, so werden letztere der Krankenstube oder Lagerküche abgeliefert.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003265

alte Dokumentnummer

N1193624303L

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