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Artikel 57 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 57

Jeder Vertragsstaat trifft die ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen Maßnahmen, damit ein in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Europäisches Strafurteil berücksichtigt werden kann, um die Aberkennungen, die nach seinem Recht mit den in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen verbunden sind, ganz oder teilweise zur Anwendung zu bringen. Er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen dieses Urteil berücksichtigt wird.

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