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Artikel 56 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Teil IX

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 56

Verhütung von Streitigkeiten

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhüten.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277534

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