Artikel 56
Artikel 56. In keinem Fall dürfen Kriegsgefangene zur Verbüßung von Disziplinarstrafen in Strafanstalten (Gefängnisse, Kerker, Zuchthäuser usw.) verbracht werden.
Die Räume, in denen Disziplinarstrafen verbüßt werden, müssen gesundheitlich einwandfrei sein.
Den die Strafe verbüßenden Gefangenen muß ermöglicht werden, sich sauber zu halten.
Die Gefangenen erhalten täglich Gelegenheit, sich zu bewegen und mindestens zwei Stunden im Freien aufzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003264
alte Dokumentnummer
N1193624302L
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