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Artikel 56 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 56

Die Vertragsparteien ermutigen zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen anderen nichtstaatlichen öffentlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Organisationen, Fonds, Künstlerverbänden, die ihr Ziel in der Festigung des gegenseitigen Verständnisses und des Vertrauens zwischen den Völkern durch gegenseitiges Kennenlernen des Lebens und der Kultur beider Seiten sehen.

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