Artikel 56 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 56

Vor Antritt einer internationalen Reise von einem Gebiet aus, in dem eine Lungenpestepidemie herrscht, ist jede ansteckungsverdächtige Person für die Dauer von sechs Tagen, gerechnet ab dem letzten Tag, an dem sie der Infektion ausgesetzt war, der Isolierung zu unterwerfen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056767

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