Artikel 56
Vor Antritt einer internationalen Reise von einem Gebiet aus, in dem eine Lungenpestepidemie herrscht, ist jede ansteckungsverdächtige Person für die Dauer von sechs Tagen, gerechnet ab dem letzten Tag, an dem sie der Infektion ausgesetzt war, der Isolierung zu unterwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056767
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