Artikel 56 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 56

Entscheidung der Kammer

(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.

(2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer und der oder den betroffenen Vertragspartei(en) mit.

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