Artikel 56
Entscheidung der Kammer
(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.
(2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer und der oder den betroffenen Vertragspartei(en) mit.
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