Artikel 56 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Beförderung aus Drittländern

Artikel 56

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie in diesem Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangszollstelle. Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, bei welcher die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Bei der Bestimmungszollstelle sind die in Artikel 54 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

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