Artikel 55
Artikel 55. Vorbehaltlich der Bestimmung im letzten Absatz des Artikels 11 sind bei disziplinarischen Bestrafungen von Kriegsgefangenen als Strafverschärfung die Verpflegungsbeschränkungen anwendbar, die im Heer des Gewahrsamsstaats zugelassen sind.
Indessen dürfen diese Beschränkungen nur angeordnet werden, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen es gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003263
alte Dokumentnummer
N1193624301L
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