Artikel 55
Wenn unter außerordentlichen epidemiologischen Umständen der Verdacht besteht, daß Nagetiere an Bord vorhanden sind, darf ein Luftfahrzeug entwest und entrattet werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056766
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