Artikel 55 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 55

Wenn unter außerordentlichen epidemiologischen Umständen der Verdacht besteht, daß Nagetiere an Bord vorhanden sind, darf ein Luftfahrzeug entwest und entrattet werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056766

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