Artikel 54a
Der Landtag kann Schadenersatzansprüche des Landes gegen (ehemalige) Mitglieder der Landesregierung mit Beschluss geltend machen.
01.08.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 54a
Der Landtag kann Schadenersatzansprüche des Landes gegen (ehemalige) Mitglieder der Landesregierung mit Beschluss geltend machen.
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