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Artikel 54 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Ein Anwendungsfall wäre, dass eine Entscheidung des nach Art. 31 ff oder 40 f zuständigen Gerichts im anderen Vertragsstaat (Zweitstaat) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 48 Abs. 1 lit. c) oder aus Gründen des Ordre public (Art. 48 Abs. 2 lit. a) nicht anerkannt werden kann. Um einer Rechtsverweigerung vorzubeugen, wird für diese Fälle eine Zuständigkeit der Gerichte des Zweitstaates zwar nicht eigens geschaffen, jedoch eine nach dessen Recht bereits bestehende Zuständigkeit ausnahmsweise aufrechterhalten.

Artikel 54

Hilfsweise Zuständigkeit

Die Bestimmungen der Artikel 31 Absatz 1, 32 Absatz 1, 33, 39 Absatz 1, 40 Absatz 1 bis 3 und 41 Absatz 1, nach denen die Gerichte eines der Vertragsstaaten zuständig sind, schließen die Zuständigkeit der Gerichte des anderen Vertragsstaates dann nicht aus, wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht vorgesehen oder durch eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung abgelehnt worden ist.

Ein Anwendungsfall wäre, dass eine Entscheidung des nach Art. 31 ff oder 40 f zuständigen Gerichts im anderen Vertragsstaat (Zweitstaat) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 48 Abs. 1 lit. c) oder aus Gründen des Ordre public (Art. 48 Abs. 2 lit. a) nicht anerkannt werden kann. Um einer Rechtsverweigerung vorzubeugen, wird für diese Fälle eine Zuständigkeit der Gerichte des Zweitstaates zwar nicht eigens geschaffen, jedoch eine nach dessen Recht bereits bestehende Zuständigkeit ausnahmsweise aufrechterhalten.

Schlagworte

internationale Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029928

alte Dokumentnummer

N2197418035R

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