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Artikel 54 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 54

(1) Urkunden über Deckungswerte (Artikel 50) oder über Anteilsrechte an Versicherungsunternehmungen (Artikel 50 und Artikel 51 Abs. 1), die sich in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin befinden, sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages von der deutschen Versicherungsunternehmung dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen vorzulegen.

(2) Die Auswahl der Werte, die zur Verfügung gestellt werden, trifft das österreichische Bundesministerium für Finanzen. Dieses wird die Wünsche der deutschen Versicherungsunternehmungen tunlichst berücksichtigen. Die ausgewählten Werte sind den deutschen Versicherungsunternehmungen nach Prüfung der Unterlagen tunlichst binnen drei Monaten nach wirksamer Anmeldung zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Nähere darüber, wie die Werte für die Gruppen 1 und 2 zur Verfügung gestellt werden, wird von der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem deutschen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen festgelegt werden.

Schlagworte

Versicherungswesen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043464

alte Dokumentnummer

N3195844209J

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