Artikel 54
(1) Urkunden über Deckungswerte (Artikel 50) oder über Anteilsrechte an Versicherungsunternehmungen (Artikel 50 und Artikel 51 Abs. 1), die sich in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin befinden, sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages von der deutschen Versicherungsunternehmung dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen vorzulegen.
(2) Die Auswahl der Werte, die zur Verfügung gestellt werden, trifft das österreichische Bundesministerium für Finanzen. Dieses wird die Wünsche der deutschen Versicherungsunternehmungen tunlichst berücksichtigen. Die ausgewählten Werte sind den deutschen Versicherungsunternehmungen nach Prüfung der Unterlagen tunlichst binnen drei Monaten nach wirksamer Anmeldung zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Nähere darüber, wie die Werte für die Gruppen 1 und 2 zur Verfügung gestellt werden, wird von der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem deutschen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen festgelegt werden.
Schlagworte
Versicherungswesen
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043464
alte Dokumentnummer
N3195844209J
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