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Artikel 54 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

X. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GESELLSCHAFTEN UND ANDEREN NICHTSTAATLICHEN ORGANISATIONEN

Artikel 54

Die Vertragsparteien lassen der Österreichisch-Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-Österreichischen Freundschaftsgesellschaft bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Österreich und der Sowjetunion auf der Grundlage der Gegenseitigkeit größtmögliche Unterstützung angedeihen.

Sie unterstützen insbesondere die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, die bedeutenden Ereignissen im Leben beider Vertragsstaaten und dem Andenken an Persönlichkeiten, die einen großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer Völker geleistet haben, gewidmet sind.

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