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Artikel 54 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 54

Wird eine neue Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat verurteilt worden ist, so wird jede in Vollstreckung der Entscheidung erlittene Freiheitsentziehung auf die gegebenenfalls verhängte Sanktion angerechnet.

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