Artikel 54 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Verwendung der einzelnen Exemplare des Übergabescheins

Artikel 54

(1) Das Beförderungsunternehmen legt der Bestimmungszollstelle die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 A des Übergabescheins TR vor.

(2) Die Bestimmungszollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 A.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)