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Artikel 53 PaktBuergR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

Artikel 53

(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen im Artikel 48 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Pakt, der am 19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009114

alte Dokumentnummer

N1197813661R

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