V. WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 53
Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten des Archivwesens, insbesondere zwischen dem Österreichischen Staatsarchiv und der Hauptdirektion der Staatlichen Archive der Republik Polen, besonders im Hinblick auf den Austausch von Experten, von Informationen über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und von Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Die zusammenarbeitenden Institutionen bringen die Voraussetzungen ihrer direkten Kooperation jeweils auf den letzten Stand und bestimmen deren Ausmaß.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038330
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