Artikel 53
Verfahren vor einem Komitee
(1) Bei seinen Beratungen berücksichtigt das Komitee den Bericht, den ihm der Berichterstatter nach Artikel 49 Absatz 3 vorlegt.
(2) Ist der Berichterstatter nicht Mitglied des Komitees, so kann er gebeten werden, an dessen Beratungen teilzunehmen.
(3) Nach Artikel 28 der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluß eine Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.
(4) Trifft das Komitee keine Entscheidung nach Absatz 3, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)