Artikel 52
Artikel 52. Die Kriegführenden werden darüber wachen, daß die zuständigen Behörden die größte Nachsicht bei der Beurteilung der Frage üben, ob eine von einem Kriegsgefangenen begangene Übertretung gerichtlich oder disziplinarisch bestraft werden soll.
Das gilt besonders bei der Beurteilung von Handlungen, die mit einer Flucht oder einem Fluchtversuch zusammenhängen.
Für eine und dieselbe Handlung oder aus einem und demselben Anklagegrund kann ein Kriegsgefangener nur einmal bestraft werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003260
alte Dokumentnummer
N1193624298L
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