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ARTIKEL 52 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 52

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Fischerei und maritime Angelegenheiten. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zu fördern, im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und Regelungen sowie multilateraler Gremien wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen Informationen auszutauschen, Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei zu unterstützen, das Konzept des ökosystembasierten Bewirtschaftung umzusetzen und die Forschungszusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Meeresnutzung und Fischereiwirtschaft zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit den folgenden Zielen zusammen:

  1. a) Förderung der Entwicklung, Umsetzung und Einhaltung wirksamer Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen unter der Zuständigkeit der RFO oder Regelungen, deren Vertragsparteien sie sind;
  2. b) Sicherstellung der multilateralen Bewirtschaftung – innerhalb der jeweiligen RFO – von weit wandernden Fischbeständen in ihrem gesamten Lebensraum,
  3. c) Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angelegenheiten auf internationaler Ebene und
  4. d) Unterstützung – nach besten Kräften – des Beitritts zu regionalen Fischereiorganisationen in den Fällen, in denen eine Vertragspartei Mitglied und die andere Vertragspartei kooperierende Nichtvertragspartei ist.

(3) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog in Verbindung mit anderen Treffen auf der Ebene hoher Beamter, um den Dialog und die Zusammenarbeit zu intensivieren und Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der maritimen Angelegenheiten auszutauschen.

Schlagworte

Ernährungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248230

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