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Artikel 52 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 52

Kein Kriegsgefangener darf für ungesunde oder gefährliche Arbeiten verwendet werden, außer er meldet sich freiwillig.

Kein Kriegsgefangener darf zu Arbeiten herangezogen werden, die für einen Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht als erniedrigend angesehen würden.

Das Entfernen von Minen oder anderer ähnlicher Vorrichtungen ist als gefährliche Arbeit zu betrachten.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004879

alte Dokumentnummer

N1195315146R

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