Artikel 52 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Individualbeschwerden

Artikel 52

Artikel 52

Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion

(1) Der Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde einer Sektion zu; er achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.

(2) Sobald entschieden ist, daß die Beschwerde von einer Kammer geprüft wird, bildet der Präsident der betroffenen Sektion nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.

(3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)