Artikel 52 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

Zollrechtlicher Status der Waren; Nachweisungen; Befreiung von der Vorlage des Übergabescheins bei der Abgangszollstelle

Artikel 52

(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangszollstelle vorgelegt.

(2) Waren, deren Beförderung in der Gemeinschaft beginnt, gelten als im T 2-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch im T 1-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf den Exemplaren Nrn. 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR an, daß die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T 1-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T 1'' einzutragen. Für Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 2'' nicht in den Übergabeschein eingetragen zu werden.

(3) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 A des Übergabescheins TR an, daß die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars Nr. 3 A des Übergabescheins TR deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T 2'' einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 1'' nicht in den Übergabeschein eingetragen zu werden.

(4) Enthalten im Falle einer in der Gemeinschaft beginnenden Beförderung einer oder mehrere der mit Übergabeschein TR beförderten Großbehälter Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, während ein anderer oder die anderen Großbehälter ausschließlich Waren enthalten, die im T 2-Verfahren befördert werden, so bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung „T 1'' einen Hinweis auf den oder die Behälter mit den im T 1-Verfahren beförderten Waren an.

(5) Enthalten im Falle einer in einem EFTA-Land beginnenden Beförderung einer oder mehrere der mit Übergabeschein TR beförderten Großbehälter Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, während ein anderer oder die anderen Großbehälter ausschließlich Waren enthalten, die nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars Nr. 3 A des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung „T 2'' sowie dem Stempelabdruck der Abgangszollstelle und der Unterschrift des zuständigen Beamten einen Hinweis auf den oder die Behälter mit den im T 2-Verfahren beförderten Waren an.

(6) Werden im Falle der Absätze 4 und 5 Nachweisungen der Großbehälter verwendet, so sind für die Behälter, die im T 1-Verfahren beförderte Waren enthalten, sowie für die Behälter, die ausschließlich im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, jeweils getrennte Nachweisungen auszustellen. Diese Nachweisungen sind zur Unterscheidung mit einer laufenden Nummer zu versehen.

Im Falle einer in der Gemeinschaft beginnenden Beförderung bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 2, 3 A und 3 B des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung „T 1'' einen Hinweis auf die laufende(n) Nummer(n) der Nachweisung(en) der Großbehälter an, die die im T 1-Verfahren beförderten Waren enthalten.

Im Falle einer in einem EFTA-Land beginnenden Beförderung bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars Nr. 3 A des Übergabescheins TR neben der Kurzbezeichnung „T 2'' sowie dem Stempel der Abgangszollstelle und der Unterschrift des zuständigen Beamten einen Hinweis auf die laufende(n) Nummer(n) der Nachweisung(en) der Großbehälter mit dem nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren beförderte Waren an.

(7) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(8) Jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft kann unter von ihm oder von der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen und Ausnahmen vorsehen, daß im T 2-Verfahren zu befördernde Waren zum T 2-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangszollstelle der für sie ausgestellte Übergabeschein TR vorgelegt werden muß.

Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß der Abgangszollstelle der Übergabeschein TR vorgelegt werden muß.

(9) Der Übergabeschein TR ist der Zollstelle - nachstehend Bestimmungszollstelle genannt - vorzulegen, bei der die Waren zur Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

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