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Artikel 52 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TITEL VI

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGEN KAPITEL I BEFÖRDERUNGEN IM LUFTVERKEHR

Artikel 52

(1) Wird gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I das T 1- oder T 2-Verfahren für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so gilt das Manifest dessen Inhalt dem Anhang 3 der Anlage 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht, für diese Waren als Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren.

(2) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

(3) Das oder die Manifeste gemäß den Absätzen 1 und 2 sind von der Luftverkehrsgesellschaft mit einem durch Datum und Unterschrift bestätigten Vermerk zu versehen, der sie als T 1- oder T 2-Anmeldung kennzeichnet. Die entsprechend ergänzten und unterzeichneten Manifeste gelten je nach Fall als T 1- oder T 2-Anmeldung.

Das oder die Manifeste nach den Absätzen 1 und 2 müssen die nachstehenden Angaben enthalten:

(4) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Beförderung der in den Manifesten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Waren übernimmt, wird für diese Beförderung Hauptverpflichteter.

(5) Außer in den Fällen, in denen die Luftverkehrsgesellschaft zugelassener Versender im Sinne des Artikels 103 ist, sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Manifeste den zuständigen Behörden am Abgangsflughafen mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein Exemplar auf.

Diese Behörden können sich zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.

(6) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert, unterrichtet die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens über den/die Namen des oder der Abgangsflughäfen.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens können auf diese Informationen hinsichtlich der Luftverkehrsgesellschaften verzichten, für die auf Grund der Natur und geographischen Lage der durchgeführten Flugverbindungen kein Zweifel hinsichtlich des oder der Abgangsflughäfen besteht.

(7) Ein Exemplar des in den Absätzen 1 bis 5 genannten Manifests ist den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens auszuhändigen.

(8) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 7 können die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens für Kontrollzwecke die Manifeste verlangen, die sich auf alle im Flughafen entladenen Waren beziehen.

Diese Behörden können sich ebenfalls zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.

(9) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens übersenden monatlich den zuständigen Behörden jedes Abgangsflughafens eine von den Luftverkehrsgesellschaften erstellte Liste der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt wurden. Diese Liste muß von den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens bestätigt werden.

Bei jedem dieser Manifeste müssen angegeben sein:

Die zuständigen Behörden können im Wege bi- und multilateraler Vereinbarungen für Luftverkehrsgesellschaften zulassen, selbst die Informationen nach den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 an die Behörden des Abgangsflughafens zu übermitteln. Sie teilen diese Genehmigungen den anderen Ländern mit.

Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Angaben der in der Liste aufgeführten Manifeste unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme insbesondere auf den Luftfrachtbrief (air waybill) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen.

(10) Anstatt das in Absatz 1 genannte Manifest zu verwenden, können die zuständigen Behörden der Länder auf Antrag der interessierten Luftverkehrsgesellschaften, die Datenaustauschsysteme zwischen den betroffenen Luftverkehrsgesellschaften verwenden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen vereinfachte Verfahren des gemeinsamen Versandverfahrens bewilligen.

(11) a) Zugunsten von Internationalen Luftverkehrsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Gebiet der Vertragsparteien haben und die:

Nach Eingang eines Antrages übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Luftverkehrsgesellschaft ihren Sitz hat, diesen Antrag den Ländern, auf deren Gebiet sich die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen befinden, die mit Datenaustauschsystemen verbunden sind.

Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 6 des Übereinkommens das im Buchstaben c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern und ist für die

T 1- und T 2-Verfahren anzuwenden, die zwischen den in der besagten Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt werden.

  1. b) Das im Buchstaben c vorgesehene vereinfachte Verfahren wird nur Luftverkehrsgesellschaften bewilligt, die:
  1. c) Das vereinfachte Verfahren wird wie folgt durchgeführt:

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