ARTIKEL 51
Artikel 51
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ARTIKEL 51
Artikel 51
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
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