Artikel 51 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 51

Artikel 51. Ein Fluchtversuch wird selbst im Wiederholungsfall nicht als strafverschärfend angesehen, wenn der Kriegsgefangene für Verbrechen oder Vergehen gegen Personen oder gegen das Eigentum, die im Verlauf dieses Fluchtversuchs begangen worden sind, vor Gericht gestellt wird.

Nach einer versuchten oder gelungenen Flucht können die Kameraden des Flüchtlings, die ihm bei der Flucht geholfen haben, hiefür nur disziplinarisch bestraft werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003259

alte Dokumentnummer

N1193624297L

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