Artikel 51
Artikel 51. Ein Fluchtversuch wird selbst im Wiederholungsfall nicht als strafverschärfend angesehen, wenn der Kriegsgefangene für Verbrechen oder Vergehen gegen Personen oder gegen das Eigentum, die im Verlauf dieses Fluchtversuchs begangen worden sind, vor Gericht gestellt wird.
Nach einer versuchten oder gelungenen Flucht können die Kameraden des Flüchtlings, die ihm bei der Flucht geholfen haben, hiefür nur disziplinarisch bestraft werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003259
alte Dokumentnummer
N1193624297L
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