Artikel 51 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Artikel 51

Art. 51

Gesetzliche Regelungen auf Landesebene

Zur Transformation dieser Vereinbarung und Sicherstellung der Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit haben die Länder insbesondere nachfolgende gesetzliche Regelungen vorzusehen:

  1. 1. Die Umsetzung dieser Vereinbarung in den einschlägigen Landesgesetzen, insbesondere die Verpflichtung der Umsetzung der Vorgaben des ÖSG und der RSG gemäß Art. 5 Abs. 9 bis 12,
  2. 2. die Anpassung der Landeskrankenanstaltengesetze an die in Art. 50 vorgesehenen Änderungen des KAKuG,
  3. 3. die erforderlichen landesgesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der in Art. 14 Abs. 3 Z 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit im Zusammenhang mit Medikamenteneinkauf und -bewirtschaftung genannten Maßnahmen und
  4. 4. im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes die Umsetzung der in Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit vereinbarten Maßnahmen sowie die Verankerung der Amtsärzteausbildung/Physikatsprüfung neu (Online-Kurs) im Dienstrecht.

Schlagworte

Medikamentenbewirtschaftung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20009931

Dokumentnummer

NOR40195055

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